Zuwanderung & Integration

zuwanderung-integration@stadtverwaltung-arnsberg.de

Ausländerbehörde
Sie erhalten bei Bedarf von der Ausländerbehörde eine ausländerbehördliche Bescheinigung als Ergänzung zum aktuellen Aufenthaltstitel. Damit können Sie gegenüber anderen Behörden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dokumentieren, dass derzeit aufgrund des Cyberangriffs keine Verlängerung von amtlichen Dokumenten durch die Ausländerbehörde vorgenommen werden kann.
Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis werden geprüft. Wegen des fehlenden digitalen Austausches nimmt das Beteiligungsverfahren mehr Zeit in Anspruch als gewohnt.
Verpflichtungserklärungen für die Einladung von Gästen aus dem Ausland können wie gewohnt abgegeben werden.
Die Beratung durch die Mitarbeier*innen der Ausländerbehörde erfolgt im gewohnten Umfang.
Integrationsmanagement
Die Beratung und Begleitung durch die Mitarbeiter*innen des Integrationsmanagements und des Casemanagements erfolgen im üblichen Rahmen.
Unterkünfte | Wohnungsnotfälle
Die Unterbringung von Geflüchteten und im Falle von Obdachlosigkeit erfolgt ohne Einschränkungen. Ebenfalls stehen die Mitarbeiter*innen für Beratungs- und Vermittlungsgespräche uneingeschränkt zur Verfügung.

UKRAINE: Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine

Auf Grundlage des Beschlusses des Rats der Europäischen Union wurde die Fortgeltung der am 1. Februar 2024 gültigen Aufenthaltserlaubnisse ohne Verlängerung im Einzelfall bis zum 4. März 2025 durch Rechtverordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) festgelegt.

Eine Antragstellung auf Verlängerung ist demnach nur notwendig, wenn die vorhandene Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vor dem 01.02.2024 abläuft.

Die automatische Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beinhaltet auch die Fortgeltung der Auflagen und Nebenbestimmungen und hier insbesondere die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis nicht durch eine separate Bescheinigung der Ausländerbehörde bestätigt wird.

Ergänzende Informationen können Sie unter anderem über folgende Quellen erhalten: